Abschleppkosten zählen nicht zu den "öffentlichen Abgaben und Kosten" i.S.v. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO. Legt der Adressat eines Kostenbescheids, mit dem die Kosten für das Abschleppen und die Verwahrung eines im Wege der Ersatzvornahme aus dem absoluten Halteverbot entfernten Fahrzeugs festgesetzt werden, Widerspruch gegen den Bescheid ein, hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung und hindert dies die Ausübung der Zurückbehaltungsbefugnis der Polizei aus § 83a S. 1 PolG BW. Die Ausübung der Zurückbehaltungsbefugnis steht im Ermessen der Behörde. Die bloße – auch längere – Dauer einer Zurückbehaltung allein führt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände i.d.R. nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme (VGH Mannheim NJW 2020, 701).

Autor: Richter am Amtsgericht Dr. Axel Deutscher, Bochum

ZAP F. 9 R, S. 537–552

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