(OLG Karlsruhe, Urt. v. 3.3.2020 – 12 U 101/19) • Die Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes haben als Zahlstelle die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Ist bei der Zahlung der Versorgungsbezüge die Einbehaltung von Beiträgen unterblieben, sind grds. die rückständigen Beiträge aus den weiter zu zahlenden Versorgungsbezügen durch Verrechnung einzubehalten.

ZAP EN-Nr. 241/2020

ZAP F. 1, S. 526–526

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