(EuGH, Urt. v. 26.3.2020 – C-215/18) • Ein Fluggast, der seinen Flug über ein Reisebüro gebucht hat, kann gegen das Luftfahrtunternehmen eine Klage auf Ausgleichsleistung wegen großer Flugverspätung vor dem Gericht des Abflugorts erheben. Obwohl zwischen diesem Fluggast und dem Beförderer kein Vertrag besteht, bilden bei einer solchen Klage nämlich ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag i.S.d. Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit den Gegenstand des Verfahrens, sodass die Klage vor dem Gericht des Orts der Erbringung der Luftbeförderungsleistung erhoben werden kann.

ZAP EN-Nr. 266/2020

ZAP F. 1, S. 532–532

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