Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat darauf hingewiesen, dass zum 1.5.2020 der Zweite Teil des Markenmodernisierungsgesetzes in Kraft getreten ist. Die Neuerungen betreffen insb. Nichtigkeitsverfahren und Verfallsverfahren, die jetzt auch beim DPMA durchgeführt werden können.

Bislang musste ein Rechteinhaber, wenn er seine älteren Rechte verletzt sah, ein Nichtigkeitsverfahren gegen eine jüngere Marke vor den ordentlichen Gerichten durchführen. Seit dem 1. Mai können Inhaber der in den §§ 9 bis 13 MarkenG genannten älteren Rechte Nichtigkeitsverfahren auch direkt beim DPMA durchführen lassen.

Auch Verfallsverfahren können seit dem 1. Mai vollständig beim DPMA durchgeführt werden. Derartige Verfahren können geführt werden, wenn eine Marke innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt wurde, sie inzwischen geeignet ist, das Publikum zu täuschen, oder wenn der Inhaber nicht mehr die in § 7 MarkenG genannten Voraussetzungen erfüllt. Auch hier mussten Antragsteller bisher vor die ordentlichen Gerichte ziehen, wenn der Markeninhaber dem Antrag auf Erklärung des Verfalls und Löschung seiner Marke widersprach. Künftig können solche Verfallsverfahren komplett beim DPMA zum Abschluss gebracht werden.

Beide vorgenannten Möglichkeiten sind optional, d.h. sowohl Nichtigkeitsverfahren als auch Verfallsverfahren können auch weiterhin bei den ordentlichen Gerichten eingeleitet werden, der Antragsteller hat also die Wahl. Eine Klage ist allerdings dann unzulässig, wenn bereits ein Antrag zu demselben Streitgegenstand beim DPMA gestellt wurde. Umgekehrt wird ein Antrag beim DPMA unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand eine Klage vor einem Gericht rechtshängig ist.

"Mit den neuen Regelungen werden Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren für Markeninhaber effizienter, zügiger und kostengünstiger. Das stärkt ihre Rechte und schafft mehr Rechtssicherheit", kommentierte DPMA-Präsidentin Cornelia Rudloff-Schäffer die jüngsten Neuerungen im Markenrecht.

[Quelle: DPMA]

ZAP F., S. 500–506

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