(BGH, Beschl. v. 21.11.2018 – XII ZB 351/18) • Der Wert des Beschwerdegegenstands richtet sich bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Ist der Auskunftsverpflichtete aufgrund des erstinstanzlichen Titels zur Vorlage einer Vielzahl von Fotokopien verpflichtet, gehören die erforderlichen Kopierkosten zu dem Aufwand, nach dem sich das maßgebliche Interesse des das Rechtsmittel führenden Auskunftsverpflichteten bemisst. Hinweis: Die in Ansatz zu bringenden Sachkosten sowie der zu veranschlagende Zeitaufwand müssen unter Heranziehung des JVEG sorgfältig dargelegt und berechnet werden.

ZAP EN-Nr. 333/2019

ZAP F. 1, S. 485–485

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