(BGH, Beschl. v. 29.11.2018 – III ZR 222/18) • Die Bemessung des Streitwerts richtet sich nach §§ 8, 9 ZPO (Rechtsmittelbeschwer) bzw. § 41 Abs. 1 GKG (Gebührenstreitwert), wenn sich der auf Räumung und Herausgabe verklagte Besitzer gegenüber dem klageführenden Eigentümer darauf beruft, dass ihm aus einem zwischen dem Eigentümer und einem Dritten geschlossenen Pachtvertrag ein Recht auf Übertragung eines darin vereinbarten – objektbezogenen – Dauerwohnrechts und somit ein Besitzrecht zustehe. Geht es darum, ob der Besitzer aus dem (Kleingarten-)Pachtvertrag als nunmehr (bzw. künftig) Nutzungsberechtigten ein Besitzrecht für sich in Anspruch nehmen kann oder nicht, so reicht dies für die Anwendung von § 8 ZPO aus.

ZAP EN-Nr. 332/2019

ZAP F. 1, S. 485–485

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