Das einen Beurteilungsspielraum eröffnende Sonderrecht der Feuerwehr nach § 35 Abs. 1 StVO gilt uneingeschränkt auch für die der Brandbekämpfung als hoheitliche Aufgabe dienenden Übungsfahrten, während derer sich die Teilnehmer der Übung wie im Ernstfall verhalten dürfen. Die Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer darf dabei nur nach rechtzeitiger Ankündigung dieser Absicht und Wahrnehmung des Verzichts der Vorfahrtsberechtigten missachtet werden. Dies setzt vor dem Überqueren einer Kreuzung, auf der mit vorfahrtsberechtigtem Verkehr zu rechnen ist, eine Prüfung der Verkehrslage durch den Fahrer des Einsatzfahrzeugs voraus (OLG Naumburg DAR 2018, 631).

 

Hinweis:

Zur Darlegungs- und Beweislast bei Verstößen gegen die StVO im Rahmen von Verkehrsunfällen Kuhnke NZV 2018, 447.

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