(OLG Hamm, Beschl. v. 13.3.2019 – 15 W 364/18) • Für die Löschung eines Nacherbenvermerks nach § 51 GBO ist es erforderlich, dass der eingetragene Nacherbe entweder die Löschung bewilligt oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird. Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs bzgl. des Nacherbenvermerks kann sich daraus ergeben, dass die Nacherbfolge unter der auflösenden Bedingung einer Verfügung des Vorerben unter Lebenden über den gesamten Nachlass gestellt worden ist. Grundsätzlich ist es zulässig, den Bedingungseintritt nicht lediglich an eine Verfügung von Todes wegen, sondern auch an eine Verfügung des Vorerben unter Lebenden zu binden. Eine solche Ermächtigung des Überlebenden ist jedoch dann unwirksam, wenn sie derart ausgestaltet ist, dass ihm die Befugnis erteilt wird, über einzelne Nachlassgegenstände verfügen zu dürfen. Eine Vor- und Nacherbfolge kann vielmehr nur für den Nachlass insgesamt bzw. für einen Bruchteil der Erbschaft angeordnet werden.

ZAP EN-Nr. 305/2019

ZAP F. 1, S. 478–479

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge