(OLG Frankfurt, Urt. v. 1.2.2018 – 6 U 37/17) • Das zeitgleiche Betreiben bzw. Nutzen von zwei Fahrzeugen mit einer einzigen Genehmigungsurkunde für den Verkehr mit Taxen ist unzulässig. Bei der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG. Davon ist auszugehen, wenn die Norm für die Betätigung auf einem bestimmten Markt eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis vorsieht und damit im Interesse der Marktteilnehmer eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen sicherstellen will. Die Genehmigungspflicht dient dem Interesse des Taxengewerbes an einem unverfälschten Wettbewerb und dem Verbraucherschutz. Durch das zeitgleiche Betreiben von zwei Taxen unter derselben Genehmigung hat das Taxiunternehmen gegen die Genehmigungspflicht verstoßen und damit unlauter gehandelt.

ZAP EN-Nr. 289/2018

ZAP F. 1, S. 483–483

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