Die Erforderlichkeit einer Insolvenzabsicherung vor Annahme von Kundengeldern findet sich in § 651r Abs. 4 BGB n.F. Hier hat sich nichts Wesentliches geändert. Anders ist dies bei der Vermittlung von Non-EU-Veranstaltern. Hier haftet der Reisevermittler wie ein Reiseveranstalter, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Reiseveranstalter seine Pflichten nach EU-Recht erfüllt. Fraglich bleibt, ob dies eine Erfolgshaftung ist, also die Erfüllung tatsächlich erfolgen muss, oder ob es nicht ausreicht, wenn sich der Non-EU-Veranstalter gegenüber dem Reisevermittler vertraglich zur Anwendung der europäischen Regelungen verpflichtet. Letzteres sollte ausreichen, da ansonsten der Reisevermittler stets bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens gegen den Reiseveranstalter der Gefahr eines Regresses ausgesetzt ist und den Gleichlauf der Prozesse durch Streitverkündungen oder andere Maßnahmen, je nach Forum, sicherstellen müsste.

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