(BFH, Beschl. v. 21.12.2017 – III B 27/17) • Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche – und für den Arbeitgeber unkalkulierbare – Höhen steigern könnte. Die erhebliche private Nutzung eines überlassenen Fahrzeugs durch einen „normal“ oder gut verdienenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer würde zwar zu einer betraglich vergleichbaren „Lohnerhöhung“ führen, sie fiele aber in Relation zum Arbeitslohn deutlich geringer ins Gewicht. Die Frage nach der Fremdüblichkeit der Fahrzeugüberlassung an einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer bedarf danach keiner höchstrichterlichen Klärung.
ZAP EN-Nr. 294/2018
ZAP F. 1, S. 484–484
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