(OLG Brandenburg, Urt. v. 15.12.2016 – 5 U 44/14) • Ein Vorkaufsfall i.S.d. § 463 BGB setzt den Abschluss eines Kaufvertrags mit einem Dritten über den belasteten Kaufgegenstand voraus. Hiervon kann im Falle einer Schenkung nicht ausgegangen werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine Vertragsgestaltung gewählt wird, die bewusst das Vorkaufsrecht umgeht, etwa indem in eine gleichzeitig vereinbarte Nutzungsentschädigung der Kaufpreis für das an sich verschenkte Grundstück „eingepreist“ wird (hier: verneint). Eine Umgehung ist anzunehmen, wenn der Verpflichtete die Sache gegen Geld veräußern will, das mit dem Dritten geschlossene Geschäft aber so gestaltet, dass der Vorkaufsfall nicht eintritt, wobei mehrere Verträge im Zusammenhang zu betrachten sind. Rein formale Kriterien müssen gegenüber einer materiellen Betrachtungsweise und einem interessengerechten Verständnis zurücktreten. Auf eine Umgehungsabsicht oder eine sittenwidrige Gesinnung kommt es dabei nicht an.

ZAP EN-Nr. 311/2017

ZAP F. 1, S. 503–503

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