(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3.1.2017 – I-3 Wx 55/16) • Der Wirksamkeit eines Ehegattentestaments steht nicht entgegen, dass der überlebende Ehegatte dieses geschrieben und der Erblasser dasselbe lediglich zu einem im Testament nicht angegebenen Zeitpunkt unterzeichnet hat. Entscheidend ist, dass es sich um eine gemeinschaftliche Erklärung der Eheleute i.S.d. §§ 2265 ff. BGB handelt, was der Fall ist, wenn jeder der beiden Ehepartner im Zeitpunkt der Errichtung tatsächlich weiß und will, dass er zusammen mit dem Anderen letztwillig verfügt, der Wille zur gemeinschaftlichen Errichtung zur Zeit der letzten Erklärung bei beiden Beteiligten noch vorhanden und dies in irgendeiner Weise in der Urkunde angedeutet ist (hier ergibt sich der Wille, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, eindeutig aus dem Text der letztwilligen Verfügung: „Gemeinschaftliches Testament – Wir J. R., Düsseldorf (...) und E. R. geb. M. setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.“).

ZAP EN-Nr. 321/2017

ZAP F. 1, S. 506–506

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