(OLG Dresden, Beschl. v. 5.1.2017 – 4 U 1385/16) • Ein Schmerzensgeld ist zu versagen, wenn die erlittene Beeinträchtigung derart geringfügig ist, dass ein Ausgleich des sich aus ihr ergebenden immateriellen Schadens in Geld nicht mehr billig erscheint. Dies ist der Fall bei Schmerzen, die ein Patient unmittelbar durch eine behandlungsfehlerhafte Injektion erleidet; derartige Verletzungen stellen Bagatellverletzungen dar. Hinweis: Das OLG stellt in der vorliegenden Entscheidung klar, dass zwar grds. bei jeder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eine billige Entschädigung in Geld für den erlittenen immateriellen Schaden verlangt werden kann. Dabei ist jedoch stets der in § 253 Abs. 2 BGB enthaltene Billigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass für die Bemessung des Schmerzensgeldes auch dort, wo seine Ausgleichsfunktion gegenüber einer Genugtuung ganz im Vordergrund steht, ein Maßstab zur Bewertung des Ausgleichsbedürfnisses in Geld fehlt. Der Richter habe sich deshalb in erster Linie an der Bedeutung der konkreten Gesundheitsverletzung für die Lebensführung des Verletzten auszurichten.

ZAP EN-Nr. 310/2017

ZAP F. 1, S. 503–503

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