Ein Dauerbrenner ist der Bereich der Kosten für das Schadensgutachten des Sachverständigen. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Höhe der Sachverständigenkosten regelmäßig durch Vorlage einer von ihm beglichenen Rechnung des von ihm zur Schadensbegutachtung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH NJW 2016, 3363 m. Anm. Wittschier = NZV 2016, 573 = DAR 2016, 696 = zfs 2017, 23). Bereits im letzten Bericht wurde mitgeteilt, dass die bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gem. § 287 ZPO anhand der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe geschätzt werden dürfen, nicht aber das Grundhonorar (BGH NJW 2016, 3032 m. Anm. Schulz = NZV 2016, 420 = DAR 2016, 451 = VRR 8/2016, 7 [Türpe]; BGHZ 167, 139 = NJW 2006, 2472).

Der Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass die entsprechenden Aufwendungen nicht von der Partei selbst, sondern von einem hinter der Partei stehenden Haftpflichtversicherer getragen wurden (BGH NJW 2017, 672 = zfs 2017, 106). Kosten eines von einem Kfz-Haftpflichtversicherer wegen Verdachts eines versuchten Versicherungsbetrugs vorprozessual beauftragten Privatgutachtens können nur ausnahmsweise, nämlich dann als "Kosten des Rechtsstreits" i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden und daher von dem im Rechtsstreit unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sein, wenn sich das Gutachten auf den konkreten Rechtsstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist. Lagen bereits im Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters im Hinblick auf das Schadensbild hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetrugs vor, sind diese Privatgutachterkosten im Prozess erstattungsfähig (OLG Köln NZV 2016, 576).

 

Hinweis:

Offene Fragen zur Erstattung von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall erörtert Ullenboom (NJW 2017, 849); Übersicht auch bei Sieger (DAR 2017, 171). Zu den kostenrechtlichen Folgen eines mangelhaften Gutachtens im Verfahren s. LG Wuppertal (DAR 2017, 150 m. Anm. Staub).

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