Die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch neben der gegen das Berufungsurteil eingelegten Revision statthaft. Jedoch kann eingeschränkt nur überprüft werden, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 69 StGB vorliegen und von dem nach § 111a Abs. 1 StPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht wurde (OLG Karlsruhe VRS 131, 1 = VRR 3/2017, 14 [Burhoff]).
Abschließende Hinweise:
Der Gesetzgeber beabsichtigt, das Fahrverbot in § 44 StGB als Rechtsfolge nicht nur wie bisher bei Verkehrsdelikten, sondern auch bei allgemeiner Kriminalität einzuführen. Die Diskussion dazu ist lebhaft (dafür Bode NZV 2017, 1; Janker DAR 2017, 8; dagegen Deutscher VRR 1/2017, 4; Krumm zfs 2017, 4).
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