Werden die Bedenken gegen die Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers, die zu Recht zur Anordnung der Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens geführt haben (§ 11 Abs. 2 FeV), auch ohne die Vorlage des geforderten Gutachtens in sonstiger Weise vollständig und – auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar – eindeutig ausgeräumt, ist die Gutachtensbeibringungsanordnung aufzuheben, weil es dann einer medizinischen und/oder psychologischen Untersuchung und der Vorlage eines Fahreignungsgutachtens nicht mehr bedarf (VGH München NZV 2016, 599 = DAR 2017, 101 = zfs 2016, 295; zum unschlüssigen Gutachten OVG Münster NJW 2017, 283). Der Hinweis nach § 11 Abs. 8 S. 2 FeV, dass gem. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf die Nichteignung zum Führen eines Kfz geschlossen werden darf, wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, muss in der Gutachtenanordnung selbst enthalten sein. Die Nachholung des Hinweises nach § 11 Abs. 8 S. 2 FeV führt nicht zur Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung (OVG Koblenz NZV 2017, 55 [Hühnermann]; zur Verwaltungsgebühr für die Anordnung VGH Mannheim NZV 2017, 147 [Koehl]).

 

Hinweis:

Zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins nach Entziehung der Fahrerlaubnis s. Koehl (DAR 2016, 669).

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