Wird anlässlich der polizeilichen Durchsuchung einer Wohnung, die der Betroffene allein bewohnt, u.a. eine zum unmittelbaren Konsum vorbereitete portionierte Linie aus Amphetaminpulver mit daneben liegendem Röhrchen aufgefunden und erklärt der Betroffene anschließend hierzu gegenüber der Polizei, er sei Gelegenheitskonsument, so steht ein die Fahreignung ausschließender Konsum von Amphetamin fest. Dass der Betroffene einige Zeit später einen eigenen Konsum pauschal bestreitet, ändert daran nichts (VGH Mannheim VRS 131, 32).

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