Ein mündlich von Polizeibeamten vor Ort ausgesprochenes Fahrverbot ist unwirksam, kann aber dennoch die Erforderlichkeit der Anordnung des Fahrverbots durch das Gericht entfallen lassen, wenn naheliegt, dass sich der Betroffene an das "mündliche Fahrverbot" gehalten hat (OLG Zweibrücken zfs 2016, 411; vgl. auch OLG Düsseldorf DAR 2017, 92 = NZV 2017, 54 [Sandherr]).

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