Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist beim Tatvorwurf des Führens eines Kfz unter Cannabiseinfluss unwirksam, wenn in dem Bußgeldbescheid die im Blut des Betroffenen nachgewiesene THC-Konzentration nicht mitgeteilt wird (OLG Düsseldorf DAR 2017, 92 = NZV 2017, 54 [Sandherr]).
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