Zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer werden regelmäßig beim Verstoß erstellte Lichtbilder verwendet. Bestehen Zweifel an der Eignung eines qualitativ schlechten Messfotos zur Identifikation des Fahrers, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben (OLG Brandenburg NZV 2016, 489 = DAR 2016, 282 m. Bespr. Staub, S. 293). Zu den Kuriositäten gehört die Identifizierung, bei der auf dem Messfoto ein Schild mit dem Vornamen des Betroffenen abgebildet ist, das sich hinter der Windschutzscheibe befindet (AG Lüdinghausen NZV 2016, 592).

 

Hinweis:

Zur Unverhältnismäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit bei erfolgversprechender Möglichkeit eines anthropologischen Gutachtens zur Identitätsfeststellung s. BVerfG (DAR 2016, 641 m. Anm. Niehaus = VRR 9/2016, 13/StRR 9/2016, 18 [jew. Burhoff]).

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