Die vom Tatgericht vorgenommene Wertung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 69 StGB und damit der mangelnden charakterlichen Eignung des Angeklagten ist vom Beschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen, so dass eine vom Urteil abweichende Beurteilung der Voraussetzungen des § 69 StGB und damit der des § 111a StPO nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Ein solcher Ausnahmefall ist dann gegeben, wenn die schriftlichen Urteilsgründe einen materiell-rechtlichen Fehler aufweisen, der einen Erfolg der Revision mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lässt (OLG Karlsruhe VRR 11/2016, 15/StRR 11/2016, 14 [jew. Burhoff]). Hat der Angeklagte 180 Therapiestunden der Maßnahme IVT-Hö-Berlin absolviert, seit der erstinstanzlichen Verhandlung 4,5 Monate unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen und liegt die Tat 14 Monate zurück, ist zur Prüfung der Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen; die eigene Sachkunde des Gerichts reicht hierzu i.d.R. nicht aus (OLG Karlsruhe DAR 2017, 155 m. Anm. Sydow = VRR 12/2016, 12/StRR 2/2017, 12 [jew. Burhoff]).

Unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes als Anhaltspunkt für die durchschnittliche Preisentwicklung ist der Wert für einen bedeutenden Schaden i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ab dem Jahr 2016 auf mindestens 1.500 EUR statt wie bisher allgemein auf 1.300 EUR festzusetzen (LG Braunschweig DAR 2016, 596 = zfs 2016, 591 m. Anm. Krenberger).

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