Abschließend ist auf eine für in Verkehrsunfallsachen tätige Rechtsanwälte bedeutsame Entscheidung des Anwaltssenats des BGH hinzuweisen (NJW 2016, 3105 = VRR 11/2106, 8 [Burhoff]): Die Verauslagung von Kosten von Kfz-Werkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmern durch eine Rechtsanwaltskanzlei für einen ihr vermittelten Mandanten verstößt gegen § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO.

 

Abschließende Hinweise:

Rechtsprechungsübersicht zum Straßenverkehrsrecht bei Heß/Burmann (NJW 2016, 3072). Zur Unfallrekonstruktion durch das Auslesen von Fahrzeugdaten s. LG Bochum (VRR 3/2017, 10 [Nugel] sowie Nugel VRR 3/2017, 4). Die Regulierungsbefugnis des Kfz-Haftpflichtversicherers erörtert Knappmann (VRR 10/2016, 4). Eine Übersicht zum Restwert bei der Unfallregulierung gibt Pott (NZV 2016, 562). Zu Mietwagenkosten vgl. Schwartz (zfs 2016, 549). Zu einem konkludenten Verjährungsverzicht bei Verhandlungen zum Abfindungsvergleich s. OLG Bamberg (DAR 2017, 34 m. Anm. Köck). Zum anwendbaren Recht bei einem Verkehrsunfall im Ausland vgl. BGH (NJW 2016, 648 m. Anm. Luckey = NZV 2016, 266 = DAR 2016, 572).

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