Immer wieder treten Probleme beim Transport von Drogen in einem Pkw zum Zwecke des unerlaubten Handeltreibens durch einen Fahrer auf, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und/oder sich unter Einfluss von Betäubungsmitteln befindet. Häufig werden die Verfahren nach BtMG-Verstoß und Verkehrsdelikt aufgeteilt und gesondert verfolgt. Diese wenig glückliche Vorgehensweise führt zu Schwierigkeiten mit dem prozessualen Tatbegriff, die der BGH schon früher klar herausgearbeitet hat (NStZ 2012, 709 = VRR 2012, 307/StRR 2012, 422 [jew. Deutscher]). Hiernach liegt dann eine prozessuale Tat mit der Folge eines möglichen Strafklageverbrauchs vor, wenn zwischen beiden Verstößen ein innerer Beziehungs- oder Bedingungszusammenhang besteht. Für die Prüfung des hierbei erforderlichen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs sind sämtliche Umstände des Einzelfalls heranzuziehen und zu bewerten. Daran fehlt es etwa, wenn die in Rede stehende Fahrt nicht mit dem abgestellten Kfz begangen wird, in dem sich die Drogen befinden, sondern mit einem anderen (OLG Hamm VRR 10/2016, 14/StRR 2/2017, 11 [jew. Deutscher]).

 

Abschließende Hinweise:

Eine Übersicht zur aktuellen Rechtsprechung des BGH zu Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren gibt Cierniak (DAR 2016, 677). Einen Überblick zur Unfallflucht nach § 142 StGB liefert Zopfs (zfs 2017, 132). Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine gefährliche Körperverletzung unter Verwendung eines Kfz "mittels" eines gefährlichen Werkzeugs erfolgt s. BGH (NStZ 2016, 724; Stam NStZ 2016, 713). Die Strafbarkeit der Auslegung einer mitlaufenden Parkscheibe wegen Betrugs erörtert Fahl (NStZ 2017, 65). Ein Beweisverwertungsverbot ist anzunehmen bei Entnahme einer Blutprobe ohne richterliche Anordnung nach negativem Kompetenzkonflikt zweier Amtsgerichte (OLG Oldenburg NStZ 2016, 747 = VRR 11/2016, 20/StRR 10/2016, 13 [jew. Burhoff]). Die in den letzten Berichten dargestellten Fragen zur Verwertbarkeit der Aufzeichnungen von Dashcams stellt Niehaus dar (NZV 2016, 551; auch OLG Stuttgart NZV 2016, 588).

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