Die Frage der Betriebsgefahr musste der BGH (DAR 2017, 135) in folgendem Fall beurteilen: Der Kläger überholte unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn den Pkw des Zeugen B mit seinem Motorrad und wollte auch die Beklagte zu 1) auf deren Motorrad überholen. Er geriet, ohne dass es zu einer Fahrzeugberührung kam, in das Bankett und verlor dort die Kontrolle. Er behauptet, er habe der plötzlich nach links fahrenden Beklagten zu 1) ausweichen müssen. Der BGH hält das Eingreifen der Betriebsgefahr für denkbar und erklärt: Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kfz zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat.

 

Hinweis:

Lebhaft diskutiert werden Rechtsfragen um das "automatisierte Fahren" (von Bodungen/Hoffmann NZV 2016, 449, 503; Arzt/Schumacher NZV 2017, 57; König NZV 2017, 123). Hierzu gibt es einen umstrittenen Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drucks 69/17).

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