(BGH, Urt. v. 20.3.2017 – AnwZ (Brfg) 46/15) • Ein Rechtsanwalt hat gegen die Anwaltskammer einen Anspruch auf Einsicht in die Protokolle der Sitzungen ihres Gesamtvorstands und ihrer Ausbildungsabteilung, soweit darin Beratungsgegenstände und -ergebnisse wiedergegeben, keine personenbezogenen Daten offenbart werden und entsprechende Auszüge aus den Protokollen dem Anwalt noch nicht erteilt worden sind. Dieser Anspruch auf Informationszugang ist jedoch auf den Zugang zu den protokollierten Beratungsgegenständen und -ergebnissen der Sitzungen des Gesamtvorstands und der Ausbildungsabteilung der Beklagten beschränkt. Er umfasst nicht den Zugang zu den in den Protokollen dokumentierten „internen Beratungen“ und „Meinungsäußerungen“ der Sitzungsteilnehmer.
ZAP EN-Nr. 335/2017
ZAP F. 1, S. 510–510
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