(OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.3.2017 – 17 U 204/15) • Wird in einem Immobiliardarlehensvertrag in der Widerrufsinformation neben den Pflichtangaben die Angabe der Aufsichtsbehörde und die Information zum Verfahren bei Kündigung des Vertrags zur Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist erhoben, kann die Mitteilung dieser Angaben in den Allgemeinen Darlehensbedingungen ausreichen. Hierzu müssen diese Bestandteil der Vertragsurkunde sein und damit insgesamt die Schriftform gewahrt werden. Hinweis: Nach der hier vertretenen Rechtsansicht hindert die zusätzliche Angabe einer Internetadresse zur Postanschrift, Fax-Nr. und dem E-Mailkonto selbst dann nicht die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGBInfoV, wenn der Verbraucher keine Bestätigung des Widerrufs über die Homepage erhalten konnte. Es handelt sich insoweit nicht um eine inhaltliche Bearbeitung des Musters, sondern um einen unschädlichen Zusatz. Denn der Kunde wird nach Ansicht des Gerichts nicht dadurch vom Widerruf abgehalten, dass einer von insgesamt vier möglichen Übermittlungswegen nicht zur Verfügung steht.

ZAP EN-Nr. 316/2017

ZAP F. 1, S. 505–505

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