Entscheidend für eine effiziente Bearbeitung und eine erfolgreiche Klage ist die Erfassung des Sachverhalts. Dies ist tatsächlich nicht immer einfach, da die Unzufriedenheit des Mandanten mit seiner Reise als rein subjektives Erleben der Sachverhaltserfassung im Wege stehen kann. Umso wichtiger ist es, dass der Anwalt das erste Gespräch nutzt, um wesentliche Sachverhaltselemente herauszuarbeiten.

 

Checkliste

1.

Sachverhalt

a) Reisebeschreibung
  • Was war die Soll-Beschaffenheit? Welche Unterlagen liegen vor? Reisebestätigung, Prospekt, Website, Hotelbeschreibung – jeweils zum Zeitpunkt der Buchung.
b) Sonderwünsche
  • Gab es Sondervereinbarungen? Gab es subjektive Besonderheiten, die der Veranstalter kannte oder kennen musste?
c) Mängelanzeige oder Entbehrlichkeit
  • Gibt es ein Mängelprotokoll? Wurde der Reisende ordnungsgemäß belehrt? Gibt es Diskrepanzen zwischen Protokoll und behaupteten Mängeln? Greift eine Ausnahme?
d) Darlegung von Mängeln
  • Konkrete Beschreibung der Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit: Wie unterschied sich das Zimmer? Welche Einrichtungen des Hotels fehlten? Wann wurde auf einer Baustelle gearbeitet? Je genauer der Mandant seine Erinnerung wiedergibt, desto eher gelingt schlüssiger Vortrag.
e) Abhilfe
  • Hat der Veranstalter Abhilfe angeboten? War diese hinreichend oder durfte der Reisende ablehnen?
2.

Aktivlegitimation

  • Wer klagt? Abtretung der Ansprüche mitreisender Familienangehöriger oder gemeinsame Klage aller Mitreisenden?
3.

Ansprüche

Das Gewährleistungssystem des Reiserechts kennt eine Vielzahl von Ansprüchen. Diese sollten getrennt geprüft und dargestellt werden.

a) Was wird konkret verlangt
  • Minderung?
  • Kosten der Selbstabhilfe?
  • Mehrkosten nach Kündigung?
  • Rückzahlung Reisepreis nach Kündigung?
b) Schadensersatzansprüche
  • Gab es Schäden?
  • Greift eine Haftungsbegrenzung nach § 651h BGB? Helfen deliktische Ansprüche?
c) Schadensersatz für immaterielle Schäden
  • Klärung, ob das zuständige Gericht für jeden Tag Schadensersatz gewährt oder nur, wenn der gesamte Urlaub beeinträchtigt ist. Wie stark war die Beeinträchtigung?
4.

Gerichtsstand

  • Gerichtsstand ist das Gericht am Sitz des Veranstalters. Ein besonderer Gerichtsstand am Sitz des Reisenden existiert nicht, da dies nicht der Erfüllungsort ist.
5.

Ansprüche an Dritte: Airline, Reisebüro, unabhängiger Leistungsträger

  • Gibt es Dritte, die über eine Streitverkündung in den Prozess einbezogen werden müssen (etwa weil entweder das Reisebüro oder der Veranstalter haftet)?

Autor: Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans-Josef Vogel, Düsseldorf

ZAP F. 6, S. 511–522

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