1. Anwaltliches Aufforderungsschreiben

Der beratende Anwalt muss sicherstellen, dass die Frist des § 651g BGB eingehalten wird. Der Mandant muss sich im Klaren sein, dass er entweder selber die Frist einhalten muss oder der Anwalt dies für ihn im Rahmen der Mandatsbearbeitung erfüllt. Soll die Anspruchsanmeldung durch den Anwalt erfolgen, muss der Anwalt darüber aufklären, dass die Mehrzahl der Gerichte dieses Aufforderungsschreiben als nicht erstattungsfähig ansieht (LG Hannover RRa 2002, 71). Dies gilt nicht bei schwierig gelagerten Fällen oder nach einer Ablehnung der Regulierung durch den Reiseveranstalter.

2. Zubuchung von Leistungen am Urlaubsort

Viele Veranstalter vermitteln in der Destination über ihre örtliche Reiseleitung oder Unternehmen, die für den Veranstalter die Gästebetreuung übernehmen, weitere Leistungen. Typischerweise tritt der Veranstalter in diesen Fällen nur als Vermittler auf. Ansprüche wegen Mängel der Leistung oder durch die Leistung verursachter Schäden richten sich dann gegen den ausländischen Vertragspartner und unterliegen dem ausländischen Recht.

 

Hinweis:

Diese formal nur vermittelte Leistung kann nachträglich in den Leistungsumfang der Pauschalreise aufgenommen werden, wenn für den Reisenden der Eindruck entsteht, die Leistung sei tatsächlich eine Eigenleistung (BGH NJW-RR 2007, 1501; OLG Köln RRa 2011, 112). Dies hängt tatsächlich von den konkreten Gegebenheiten ab; Gerichte haben auf die Stickerei auf Kragen, die Gestaltung von Plakaten und die Entgegennahme der Zahlung für einen Ausflug abgestellt.

3. Fehlerhafter Adressat

Immer wieder wenden sich Reisende an den falschen Adressaten. Mängelanzeigen werden nicht dem Leistungsträger oder der örtlichen Reiseleitung gemacht, sondern dem Leistungsträger; Fristen werden dem Leistungsträger gesetzt, nicht aber dem Veranstalter.

 

Hinweis:

In solchen Fällen ist zu prüfen, ob der Reiseveranstalter auf anderem Weg Kenntnis von der Mitteilung erhielt (wenn etwa das Hotel die Beschwerde weiterleitete) oder ein Fall vorliegt, in dem ausnahmsweise ein Verschulden des Reisenden fehlt (fehlerhafte Information durch den Reiseveranstalter) oder die Mitteilung aus anderen Gründen nicht erforderlich war. Sinnvoll ist es, den Mandanten auf das Risiko einer Prozessniederlage hinzuweisen.

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