Anders als die Gewährleistungsrechte der §§ 651c Abs. 2 bis 651 e BGB erfordert der Schadensersatzanspruch nach § 651f Abs. 1, 2 BGB ein Verschulden des Veranstalters (oder seiner Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB). Indes muss sich der Veranstalter entlasten, § 651f Abs. 1 BGB; ein non-liquet geht daher zu seinen Lasten. Fälle der Entlastung des Reisveranstalters (die in Art. 5 Abs. 2 der Pauschalreise-Richtlinie geregelt sind) sind nur Situationen, in denen der Mangel aus der Sphäre des Reisenden stammt, aus der Sphäre eines nicht beteiligten Dritten, höhere Gewalt darstellen oder nach § 276 Abs. 2 BGB das Verschulden fehlt (Führich, Handbuch des Reiserechts, § 11 Rn 19).

Von dem Schadensersatzanspruch werden alle kausal durch einen Mangel hervorgerufenen Schäden (§§ 249 ff. BGB) erfasst. Hierzu gehören Einbußen an Gütern ebenso wie ein Verdienstausfall oder Kosten einer Krankenbehandlung. Der Anspruch unterscheidet sich daher nicht von anderen Schadensersatzansprüchen. Wichtig ist, die Beschränkungen des § 651h BGB im Auge zu haben: § 651h BGB beschränkt die Haftung des Reiseveranstalters bei Nicht-Körperschäden abhängig vom Grad des Verschuldens und der Ursache der Haftung beim Leistungsträger oder dem Veranstalter auf den dreifachen Reisepreis. Diese Haftungsbeschränkung bedarf zwar der Vereinbarung; diese ist aber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich und in allen AGB der Reiseveranstalter enthalten.

 

Hinweis:

Daneben sorgt § 651h Abs. 2 BGB für einen Gleichlauf der Haftung des Reiseveranstalters mit der international durch Abkommen oder einem Gesetz auf der Basis eines Abkommens geregelten Haftung des Leistungsträgers. Praktische Bedeutung hat diese Beschränkung vor allem im Flugverkehr, da über diese Regelung das Montrealer Übereinkommen auch auf das Verhältnis zwischen Reisendem und Reiseveranstalter Anwendung findet (s.a. Risse ZAP F. 6, S. 506 ff.).

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