Neben den vertraglichen Schadensersatzansprüchen können deliktische Ansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter bestehen. Diese Ansprüche werden nicht die erste Wahl sein, da manche Erleichterung (Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens, Einstandspflicht für Leistungsträger nach § 278 BGB) wegfallen. Typische Situationen, in denen die deliktischen Ansprüche in den Blick fallen, sind:

Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters ist ein Sonderfall der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Nach der seit 1988 fortentwickelten Rechtsprechung (BGH NJW 1988, 1380 – Balkonsturz) ist der Kern der deliktischen Verkehrssicherungspflichten die Kontrolle der Leistungsträger auf Sicherheitsgefahren durch regelmäßige Stichproben zur Einhaltung der örtlichen Sicherheitsvorschriften (OLG Köln NIJW-RR 1992, 1185; LG Potsdam RRa 2011, 223) und Prüfung der bei genauem Hinsehen jedermann offenbaren und für den Veranstalter vorhersehbaren Sicherheitsmängel, z.B. fehlende Abdeckung an einem Pool-Absaugerohr (Führich, Handbuch des Reiserechts, § 11 Rn 88).

 

Hinweis:

Die deliktische Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf solche Einrichtungen, die zwar nicht im Prospekt aufgenommen wurden, die sich aber auf dem Hotelgelände befinden (BGH NJW 2006, 2918).

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