Der beratende Anwalt muss sicherstellen, dass die Frist des § 651g BGB eingehalten wird. Der Mandant muss sich im Klaren sein, dass er entweder selber die Frist einhalten muss oder der Anwalt dies für ihn im Rahmen der Mandatsbearbeitung erfüllt. Soll die Anspruchsanmeldung durch den Anwalt erfolgen, muss der Anwalt darüber aufklären, dass die Mehrzahl der Gerichte dieses Aufforderungsschreiben als nicht erstattungsfähig ansieht (LG Hannover RRa 2002, 71). Dies gilt nicht bei schwierig gelagerten Fällen oder nach einer Ablehnung der Regulierung durch den Reiseveranstalter.

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