Bei der Berechnung dieses Anteils ist wie folgt vorzugehen:

  • Bei Studierenden, die nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, ist ein fester Bedarfssatz in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehen (derzeit 735 EUR, s. Düsseldorfer Tabelle ZAP F. 11, S. 1386), der auch einen Anteil für Wohnkosten enthält. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Hausstand eingesetzt werden.
  • Ansonsten ist der Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes nach dem zusammengerechneten bereinigten Einkommen beider Eltern festzustellen (BGH, Beschl. v. 7.12.2016 – XII ZB 422/15, unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 10.7.2013 – XII ZB 298/12, FamRZ 2013, 1563 Rn 16). Vorrangige Unterhaltspflichten der Eltern (OLG Koblenz, Beschl. v. 14.8.2003 – 7 WF 396/03, FamRZ 2004, 829; vgl. BGH, Urt. v. 9.1.2002 – XII ZR 34/00, NJW 2002, 2026) und anzuerkennende Schulden sind abzuziehen.
  • Auf diesen Bedarf des volljährigen Kindes ist eigenes bereinigtes Einkommen des Kindes bedarfsmindernd voll anzurechnen, also auch eine Ausbildungsvergütung (BGH FamRZ 2006, 99 m. Anm. Viefhues FamRZ 2006, 103; Scholz FamRZ 2006, 106 [s. oben IV. 1. a]).
  • Auch das Kindergeld wird bei volljährigen Kindern in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet (§ 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB).
  • Für den verbleibenden Restbetrag haften die Eltern anteilig (BGH, Beschl. v. 7.12.2016 – XII ZB 422/15, unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 10.7.2013 – XII ZB 298/12, FamRZ 2013, 1563).
  • In Einzelfällen kann eine wertende Verschiebung der Haftungsquote angemessen sein, so z.B. wenn das volljährige behinderte Kind weiterhin von einem Elternteil betreut und gepflegt werden muss (OLG Brandenburg, Beschl. v. 2.1.2007 – 9 UF 159/06 m.w.N.). Das Ausmaß der Verschiebung ist abhängig vom Umfang der tatsächlich erforderlichen und zu erbringenden Betreuungsleistungen, die ggf. detailliert vorgetragen werden müssen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Elternteil, zu dessen Vorteil sich eine solche Verschiebung auswirken würde.

a) Berechnung bei einem Studenten

 
Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes (Student mit eigenem Haushalt)   735,00 EUR
abzgl. des vollen Kindergeldes   - 192,00 EUR
verbleibender ungedeckter Bedarf des Kindes   543,00 EUR

Berechnung der Haftungsverteilung:

 
bereinigtes Nettoeinkommen des Vaters   2.700,00
Selbstbehalt gegenüber Volljährigen   1.300,00 EUR
anzurechnen beim Vater   1.400,00 EUR
bereinigtes Nettoeinkommen der Mutter   1.350,00 EUR
Selbstbehalt gegenüber Volljährigen   1.300,00 EUR
anzurechnen bei der Mutter   50,00 EUR
Haftungsanteil des Vaters in Prozent   96,55 %
Haftungsanteil der Mutter in Prozent   3,45 %
Unterhaltsanspruch gegen den Vater   524,27 EUR
Unterhaltsanspruch gegen die Mutter   18,73 EUR
Summe:   543,00 EUR

b) Berechnung bei einem Kind, das noch bei einem Elternteil wohnt

Lebt das volljährige Kind noch bei einem Elternteil, berechnet sich der Unterhalt wie folgt:

 
bereinigtes Nettoeinkommen des Vaters   2.700,00 EUR
bereinigtes Nettoeinkommen der Mutter   1.350,00 EUR
Summe:   4.050,00 EUR

Der Unterhaltsbedarf ergibt sich dann aus der Düsseldorfer Tabelle (s. ZAP F. 11, S. 1385):

 
Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes   759,00 EUR
abzgl. des vollen Kindergeldes   - 192,00 EUR
verbleibender ungedeckter Bedarf des Kindes:   567,00 EUR

Berechnung der Haftungsverteilung:

 
bereinigtes Nettoeinkommen des Vaters   2.700,00 EUR
Selbstbehalt gegenüber Volljährigen   1.300,00 EUR
anzurechnen beim Vater   1.400,00 EUR
bereinigtes Nettoeinkommen der Mutter   1.350,00 EUR
Selbstbehalt gegenüber Volljährigen   1.300,00 EUR
anzurechnen bei der Mutter   50,00 EUR
Haftungsanteil des Vaters in Prozent   96,55 %
Haftungsanteil der Mutter in Prozent   3,45 %
Unterhaltsanspruch gegen den Vater   547,44 EUR
Unterhaltsanspruch gegen die Mutter   19,56 EUR
Summe:   567,00 EUR

c) Berechnung bei Bezug von Ausbildungsvergütung

Bezieht das Kind Ausbildungsvergütung, verändert sich die Berechnung wie folgt (der Unterhaltsbedarf ergibt sich dann aus der Düsseldorfer Tabelle, s. ZAP F. 11, S. 1385):

 
Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes   759,00 EUR
abzgl. des vollen Kindergeldes   - 192,00 EUR
abzgl. der Ausbildungsvergütung (nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen)   - 450,00 EUR
verbleibender ungedeckter Bedarf des Kindes   117,00 EUR

Berechnung der Haftungsverteilung:

 
bereinigtes Nettoeinkommen des Vaters   2.700,00 EUR
Selbstbehalt gegenüber Volljährigen   1.300,00 EUR
anzurechnen beim Vater   1.400,00 EUR
bereinigtes Nettoeinkommen der Mutter   1.350,00 EUR
Selbstbehalt gegenüber Volljährigen   1.300,00 EUR
anzurechnen bei der Mutter   50,00 EUR
Haftungsanteil des Vaters in Prozent   96,55 %
Haftungsanteil der Mutter in Prozent   3,45 %
Unterhaltsanspruch gegen den Vater   112,97 EUR
Unterhaltsanspruch gegen die Mutter   4,03 EUR
Summe:   117,00 EUR

d) Beschränkung auf den Betrag bei alleiniger Haftung

In seinem Beschluss vom 15.2.2017 (XII ZB 201/16) hat der BGH erneut betont, dass die Unterhaltspflicht bei anteiliger Haftung auf den Betrag begrenzt ist, den der Unterhaltspflichtige bei alleiniger Unterhaltshaftung auf der Grundlage seines Einkommens zu zahlen hätte (vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15, FamRZ 2017, 437).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge