(OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.2.2017 – 6 W 91/16) • Ein Wettbewerbsverband muss grds. in der Lage sein, seinen Prozessbevollmächtigten mündlich oder schriftlich zu informieren; dies gilt insb., wenn er selbst die Abmahnung vorgenommen hat und hierfür eine Kostenpauschale geltend macht. Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts sind nur zu erstatten, soweit die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Beauftragt ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen einen nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt mit der Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes, zählen die Reisekosten dieses Rechtsanwalts zum Prozessgericht nicht zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Die Reisekosten eines nicht am Prozessort ansässigen Rechtsanwalts sind daher regelmäßig nicht erstattungsfähig.

ZAP EN-Nr. 336/2017

ZAP F. 1, S. 510–510

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