Mit dem Thema Nachrüstungen von Fahrzeugen infolge des Abgasskandals hat sich kürzlich auch die Bundesregierung befasst. In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Bundestag musste sich die Regierung mit verschiedenen rechtlichen Aspekten auseinandersetzen, die auch die betroffenen Fahrzeughalter derzeit beschäftigen (vgl. BT-Drucks 18/11991).

Auf die Frage, ob die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach der im Zuge der Rückrufaktion erfolgten Nachrüstung weiterhin besteht, schreibt sie in ihrer Antwort: "Zivilrechtliche Ansprüche der betroffenen Fahrzeughalter richten sich nach den dafür einschlägigen Bestimmungen des Kaufrechts sowie des sonstigen Zivilrechts. Im Streitfall entscheiden die Gerichte." Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, so erläutert die Regierung weiter, habe eine Zusicherung des Volkswagen-Konzerns gegenüber allen betroffenen Fahrzeughaltern erreicht, "in Streitfällen auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, auch in Bezug auf schon verjährte Ansprüche, zu verzichten".

Auf die Frage, was mit denjenigen betroffenen Fahrzeugen zu geschehen hat, die nicht nachgerüstet werden, erläutert die Regierung, dass sie in letzter Konsequenz eine amtliche Stilllegung für möglich hält: "Bei Nicht-Teilnahme an der Umrüstungsaktion kann für das betroffene Fahrzeug die Rechtsfolge gemäß § 5 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) erfolgen", heißt es wörtlich in der Antwort. Hingegen sollen den Haltern offenbar keine rückwirkenden steuerlichen Konsequenzen drohen. Der Bundesregierung sei kein Fall bekannt, der eine Kfz-Steuernachzahlung aufgrund erhöhter CO2-Werte erforderlich mache.

[Quelle: Bundesregierung]

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