Die Eintragung ausländischer Verurteilungen in das Bundeszentralregister (BZR) richtet sich nach §§ 53a ff. BZRG. Angesichts des streng formalisierten Registerverfahrens steht dem zuständigen Bundesamt für Justiz nur ein sehr eingeschränktes Prüfungsrecht unter Berücksichtigung des ordre public zu (§ 53a S. 1 BZRG). Nach diesen Maßstäben ist die von einer dänischen Polizeibehörde ohne gerichtliche Verfolgung erlassene Strafverfügung wegen einer Verkehrsstraftat als strafrechtliche Verurteilung grundsätzlich eintragungsfähig, wenn sich der Betroffene mit einer Ahndung der Tat durch die Polizei in einem vereinfachten, rein schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hat. Verzichtet er auf Rechtsschutz im ausländischen Verfahren und macht er die (tatsächliche oder vermeintliche) Verletzung von Verfahrensgrundsätzen nicht im Urteilsstaat geltend, obwohl dies zumutbar möglich gewesen wäre, verhilft die Berufung auf solche Verfahrensverstöße dem Begehren im Registerverfahren nicht zum Erfolg. Das deutsche Registerverfahren ist weder dazu berufen noch in der Lage, derartige Versäumnisse eines Betroffenen in einem ausländischen Strafverfahren auszugleichen (KG DAR 2015, 583 m. Anm. Deutscher = StRR 2015, 468 = VRR 10/2015, 12 [jew. Küppers]).

 

Abschließende Literaturhinweise:

Übersicht zur aktuellen Rechtsprechung des BGH zum Verkehrsstraf- und -ordnungswidrigkeitenrecht bei Cierniak DAR 2015, 677. Eine Arbeitshilfe zur nötigenden Gewalt im Straßenverkehr gibt Krumm NZV 2015, 582. Zur strafrechtlichen Beweiswürdigung bei manipulierten Verkehrsunfällen eingehend KG NStZ-RR 2016, 90. Zur eingeschränkten Anwendbarkeit der fahrlässigen Gewässerverunreinigung (§ 324 Abs. 1, 3 StGB) bei Verkehrsunfällen OLG Oldenburg DAR 2016, 92 = StraFo 2015, 509.

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