Das seit dem 23.7.2015 in Kraft getretene vorerwähnte Gesetz führt u.a. zu Verbesserungen in der medizinischen Versorgung von Menschen mit Behinderungen. § 22a SGB V sieht für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (i.S.d. § 45a SGB XI) und für Menschen mit Behinderungen, die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII erhalten, einen Anspruch auf ein individuelles Präventionsmanagement zur Verhütung von Zahnerkrankungen vor. Die allgemeine Altersgrenze von 18 Jahren, die das Gesetz für diese Leistungen bestimmt (§ 22 Abs. 1 SGB V), gilt hier nicht. § 87b Abs. 2 S. 6 SGB V regelt, dass anästhesiologische Leistungen bei der zahnärztlichen Behandlung von Menschen mit mangelnder Kooperationsfähigkeit wieder angemessen honoriert werden. Die fehlende Honorierung der Anästhesisten führte dazu, dass Zahnärzte diesem Personenkreis ambulante Leistungen, die nur unter Narkose durchzuführen sind, oft nicht anbieten konnten. § 119c SGB V bildet die gesetzliche Grundlage, um medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistigen und schweren Mehrfachbehinderungen einzurichten. Solche Behandlungszentren standen bisher nur behinderten Kindern und Jugendlichen bis zur Altersgrenze von 18 Jahren offen.

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