Der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) bezweckt durch eine Kombination von Lohn, Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag, Familien mit niedrigem Einkommen die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II zu ersparen. Die Anfang 2005 eingeführte Leistung belief sich pro Kind über maximal 140 EUR und wird ab Juli 2016 um 20 EUR auf 160 EUR monatlich erhöht. Der Kinderzuschlag ist nach § 9 Abs. 1 S. 1, 2 BKGG schriftlich bei der zuständigen Familienkasse zu beantragen.

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