(VGH Bayern, Urt. v. 18.2.2016 – 11 BV 15.1164) • Die Behörde kann den Zugang mit einfacher Post versandter Anhörungen des Fahrzeughalters im Wege des Anscheinsbeweises nachweisen, wenn zumindest der Versand hinreichend belegt ist. Auch dann, wenn der Fahrzeughalter seiner Mitwirkungsobliegenheit hinsichtlich der Fahrerfeststellung nicht nachkommt, muss die Verfolgungsbehörde naheliegende und mit wenig Aufwand realisierbare Ermittlungen zur Fahrerfeststellung durchführen und dokumentieren (§ 25a StVG, § 31a StVZO).

ZAP EN-Nr. 365/2016

ZAP 10/2016, S. 513 – 513

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