(BGH, Urt. v. 14.1.2016 – 4 StR 72/15) • Soweit mehrere Täter wegen Raubes oder erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge verurteilt werden, bedarf es individueller Feststellungen hinsichtlich des Vorstellungsbildes jedes Tatbeteiligten. Dies gilt insb. dann, wenn das Tatgeschehen eine für die Beteiligten erwartete Wendung nimmt. Die Zurechnung eines hieraus entstehenden Exzesses, einer sukzessiven Mittäterschaft oder Mittäterschaft muss nach den allgemeinen Regeln anhand der Feststellungen belegbar sein. Hinweis: Die Aufhebung ist für die Angehörigen sicher unangenehm, entspricht jedoch gängiger Rechtsprechung, da das LG es sich hier zu leicht gemacht hatte, indem es bei unklarem Tatgeschehen einfach alle Beteiligten in die Pflicht genommen hatte. Der Senat weist dann auch darauf hin, dass insb. auf die Verwirklichung eines tatbestandsspezifischen Risikos einzugehen sei, wovon vorliegend wegen der lang andauernden Belastungssituation auszugehen sein dürfe. Zudem könne der Tatbestand des § 251 StGB auch dann gegeben sein, wenn der Täter die zum Tode führende Gewalt nicht mehr zur Ermöglichung der Wegnahme, sondern zur Flucht oder Beutesicherung anwende, sofern sich in der schweren Folge noch die spezifische Gefahr des Raubes realisiere, und der Raub bzw. die räuberische Erpressung noch nicht beendet gewesen sei. Eine klare Ansage für die neue Verhandlung.

ZAP EN-Nr. 379/2016

ZAP 10/2016, S. 517 – 517

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