(AGH NRW, Urt. v. 22.1.2016 – 1 AGH 47/15) • Der von einem Rechtsanwalt mit rechtswidrigem Verwaltungshandeln begründete Schadensersatzanspruch gegen die Rechtsanwaltskammer ist im Wege der Amtshaftungsklage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Eine neben der Amtshaftungsklage beim Anwaltsgericht erhobene Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns kann mangels Feststellungsinteresse unzulässig sein. Es greift § 43 Abs. 2 VwGO ein: Der Rechtsanwalt kann insoweit direkt Leistungsklage erheben. Dass die begehrte Feststellung der Vorbereitung einer Amtshaftungsklage dienen kann, wird nicht als schützenswertes Interesse anerkannt.

ZAP EN-Nr. 382/2016

ZAP 10/2016, S. 517 – 518

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