(BVerfG, Urt. v. 19.4.2016 – 1 BvR 3309/13) • Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, neben dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 1600d BGB auch ein Verfahren zur isolierten, sog. rechtsfolgenlosen, Klärung der Abstammung von einem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater bereitzustellen. Der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Schutz der Kenntnis der eigenen Abstammung ist nicht absolut, sondern muss mit widerstreitenden Grundrechten in Ausgleich gebracht werden. Hierfür verfügt der Gesetzgeber über einen Ausgestaltungsspielraum. Auch wenn eine andere gesetzliche Lösung verfassungsrechtlich denkbar wäre, so ist es vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers – auch im Lichte der Europäischen Konvention für Menschenrechte – gedeckt, wenn die rechtsfolgenlose Klärung der Abstammung nur innerhalb der rechtlichen Familie, nicht aber gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater besteht. Hinweis: Damit scheiterte die nichtehelich geborene Beschwerdeführerin mit ihrer Klage auf Einwilligung in die Durchführung eines DNA-Tests gegenüber einem Mann, den sie für ihren leiblichen Vater hält. Das BVerfG verweist auf die Grundrechte des mutmaßlichen Vaters und dessen Familie; es bestehe die Gefahr von Abstammungsklärungsanträgen "ins Blaue hinein", weswegen es gute Gründe für den Gesetzgeber gebe, solche – rechtlich möglichen – Ansprüche nicht zuzulassen. Die betroffenen Kinder seien i.Ü. nicht rechtlos, da ihnen das Vaterschaftsfeststellungsverfahren offen stehe.

ZAP EN-Nr. 367/2016

ZAP 10/2016, S. 514 – 514

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