1 Leitsatz

Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genügt es, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag für die Überweisung bis zum 3. Werktag des Monats erteilt und das Konto des Mieters ausreichend gedeckt ist; der Eintritt des Leistungserfolgs – die Gutschrift auf dem Konto des Vermieters – ist hingegen nicht erforderlich.

2 Normenkette

§§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b, 573 Abs. 1, 2 Nr. 1, 269 Abs. 1, 270 Abs. 1 BGB

3 Das Problem

Für Mietverhältnisse, die nach Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 1.9.2001 abgeschlossen worden sind, ist gesetzlich geregelt, dass die Miete spätestens am 3. Werktag des jeweiligen Kalendermonats zu entrichten ist. "Entrichten" heißt nicht, dass die Miete zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein muss. Daher sind nach der Rechtsprechung des BGH Formularklauseln in Wohnungsverträgen, die – abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen – den Eingang der Miete auf dem Konto des Vermieters generell bis zum 3. Werktag bestimmen, unwirksam. Eine solche Klausel würde nämlich dem Mieter das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr auferlegen, die durch den Zahlungsdienstleister verursacht wurden, und den Mieter dadurch unangemessen benachteiligen (BGH, Urteil v. 5.10.2016, VIII ZR 222/15). Bei einer Veranlassung der Überweisung am 3. Werktag des Monats ist diese spätestens am folgenden Banktag auszuführen und einen Tag später dem Empfängerkonto gutzuschreiben (§§ 675n, 675s BGB). Daher kann der Vermieter eine Gutschrift vor dem 5. Werktag regelmäßig nicht erwarten (LG Berlin, Urteil v. 3.3.2017, 63 S 254/16).

4 Die Entscheidung

Hat der Mieter den Zahlungsauftrag ordnungsgemäß, d. h. unter Angabe der zutreffenden Bankdaten, spätestens am 3. Werktag des Monats erteilt und ist auch das Konto des Mieters ausreichend gedeckt, kann der Vermieter aus einem verspäteten Zahlungseingang keine Rechte (z. B. Abmahnung, Kündigung) herleiten.

5 Entscheidung

LG Berlin, Urteil v. 10.12.2020, 65 S 189/20

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge