Rz. 747

Der Kommanditist scheidet mit Zugang seiner Kündigungserklärung aus der Gesellschaft aus.[1] Es genügt, dass der Kommanditist seine Kündigung gegenüber der Komplementär-GmbH erklärt, wenn diese ermächtigt ist, mit Wirkung gegenüber allen Gesellschaftern die Beitrittserklärungen neuer Kommanditisten anzunehmen.[2] Eine Kündigungserklärung liegt bereits vor, wenn sich der Kommanditist auf sein Anfechtungsrecht beruft. Denn in der Anfechtung liegt zugleich die Kündigung der Beteiligung. Die Erklärung, den Beitritt mit rückwirkender Kraft beseitigen zu wollen, bringt auch immer den Willen zum Ausdruck, die Bindung an die Gesellschaft zumindest mit sofortiger Wirkung zu beenden.[3]

[2] BGH, Urteil v. 27.2.1975, II ZR 77/73, NJW 1975 S. 1700; OLG Hamm, Urteil v. 7.3.1977, 8 U 194/76, NJW 1978 S. 225; siehe auch Rn. 679.
[3] BGH, a. a. O.; OLG Hamm, a. a. O.

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