Rz. 738

A und B sind als natürliche Personen zu jeweils 50 % an der AB-GmbH & Co. KG beteiligt. Die Komplementär-GmbH ist zu 0 % an der KG beteiligt. A und B wiederum sind jeweils zu 50 % an der GmbH beteiligt. A ist Eigentümer eines Grundstücks (Buchwert: 500.000 EUR, gemeiner Wert: 1.000.000 EUR), welches an die AB-GmbH & Co. KG verpachtet ist und dort als Betriebsgrundstück fungiert. B hatte seinerzeit für den Erwerb seines Mitunternehmeranteils ein Bankdarlehen aufgenommen, für welches er fortlaufend Zinsen an die Bank zahlt.

A und B überlegen, die Option zur Körperschaftsbesteuerung zu beantragen. Welche Konsequenzen hätte dies?

Das Grundstück ist als Sonderbetriebsvermögen I eine wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH & Co. KG und müsste, sofern die Option zur Körperschaftsbesteuerung steuerneutral vorgenommen werden soll, grundsätzlich auf die GmbH & Co. KG übertragen werden. Eine vorherige Übertragung zu Buchwerten gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG wäre eine Möglichkeit, das Betriebsgrundstück steuerneutral aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft zu übertragen. Hier besteht jedoch das Risiko, dass dies nach Auffassung der Finanzverwaltung aufgrund eines Sperrfristverstoßes nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG zur Aufdeckung von stillen Reserven führt. Die h. M. in der Literatur sieht keinen Sperrfristverstoß, da § 6 Abs. 5 EStG von § 25 UmwStG überlagert werde.

Eine Ausgliederung des Betriebsgrundstücks birgt das Risiko, dass die Finanzverwaltung ggf. einen schädlichen Gesamtplan annimmt, aufgrund dessen davon ausgegangen wird, dass nicht sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen worden sind und es somit zur Aufdeckung stiller Reserven für den Mitunternehmer kommt.

Das Darlehen des B, welches seinem passiven Sonderbetriebsvermögen II zugeordnet ist, gilt mit der Option zur Körperschaftsbesteuerung als in das Privatvermögen entnommen. Mangels vorhandener stiller Reserven ist dies zunächst auch weiterhin nicht nachteilig. Nunmehr ist aber zu beachten, dass B den Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens stellt. Die Zinszahlungen sind dann zu 60 % abzugsfähig (vgl. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG).

Auch wenn die GmbH-Anteile der Komplementär-GmbH im vorliegenden Fall als funktional wesentliche Betriebsgrundlage einzuordnen sind, steht die Nichteinbringung der Buchwertfortführung nicht entgegen (§ 1a Abs. 2 KStG).

[1] von Strecker/Carlé a. a. O.., 2029/2030.

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