Rz. 779

Für eine gewerblich tätige Personengesellschaft hat der BFH mit Urteil v. 23.10.1986[1] folgende Grundsätze aufgestellt:

  • Provisionen, die eine KG für die Vermittlung des Eintritts von Kommanditisten schuldet, sind auch dann Betriebsausgaben der KG, wenn den Kommanditisten die Entrichtung dieser Provisionen bekannt ist.
  • Eine mit dem Beitritt des Kommanditisten entstandene Provisionsverpflichtung kann bei der Berechnung seines Verlustanteils berücksichtigt werden.

In der Urteilsbegründung hat der BFH hervorgehoben, dass die Vermittlungsprovisionen nicht als Anschaffungskosten der Gesellschafter für ihren Anteil am Betriebsvermögen, sondern als eigene Ausgaben der Gesellschaft für die Beschaffung von Eigenkapital anzusehen sind; da ihnen kein aktivierbares Wirtschaftsgut gegenübersteht, bilden sie abzugsfähige Betriebsausgaben. Bei den hiernach der Personengesellschaft zuzurechnenden Vermittlungsprovisionen handelt es sich um die Kosten für die Beschaffung von Eigenkapital, die nach § 248 Abs. 1 HGB bei Unternehmen jeder Rechtsform nicht aktiviert werden dürfen.

 

Rz. 780

Aus Teilziffer 43 des 5. Bauherrenerlasses[2] ergibt sich, dass der Abzug der Eigenkapitalvermittlungsprovision begrenzt ist. Der BdF bemerkt dazu: "Provisionen, die eine (gewerbliche oder vermögensverwaltend tätige) Fondsgesellschaft für die Vermittlung des Eintritts von Gesellschaftern zahlt, sind in der Regel Betriebsausgaben oder Werbungskosten (BFH Urteil v. 24.2.1987, BStBl II, S. 810). Bemessungsgrundlage ist das jeweils vermittelte Eigenkapital. Hierzu gehören neben der Einlage des Gesellschafters auch ein an die Gesellschaft zu leistendes Agio sowie ein Gesellschafterdarlehen, wenn es eigenkapitalähnlichen Charakter hat. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn das Darlehen derselben zeitlichen Bindung wie die Gesellschaftereinlage unterliegt und zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig ist. Ist bei Refinanzierung der Einlage oder des Gesellschafterdarlehens das Refinanzierungsdarlehen durch Gesellschaftsvermögen gesichert, gehören die Beträge nur zum Eigenkapital, soweit das Refinanzierungsdarlehen gleichzeitig durch Vermögen des Gesellschafters tatsächlich gesichert ist. Provisionen von bis zu insgesamt höchstens 6 v. H. des vermittelten Eigenkapitals können den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugerechnet werden. Damit sind sämtliche Vertriebsleistungen Dritter, die auf die Werbung von Gesellschaftern gerichtet und nicht den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuzurechnen sind, abgegolten. Hierzu gehören insbesondere die Aufwendungen für die Prospekterstellung, Prospektprüfung und Übernahme der Prospekthaftung, für den Außenvertrieb, für Werbung und für Marketing."[3]

Die über 6 % hinausgehenden Provisionsbeträge sind nach Auffassung des BdF den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Objekts anteilig hinzuzurechnen und entsprechend abzuschreiben.[4]

[1] BFH, IV R 352/84, BB 1987 S. 179.
[2] BdF, Schreiben v. 20.10.2003, IV C 3 – S 2253a – 48/03, BStBl 2003 I S. 546 (551).
[3] BdF, Schreiben v. 20.10.2003, BStBl. I 2003, S. 546 (552).
[4] BdF, Schreiben v. 20.10.2003, BStBl. I 2003, S. 546 (552). Die Finanzverwaltung wendet insoweit das BFH-Urteil v. 28.6.2001, IV R 40/97, BStBl 2001 II S. 717, nicht an; hier hat der BFH folgenden Leitsatz aufgestellt: "Von einem in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG geführten Immobilienfonds gezahlte Eigenkapitalvermittlungsprovisionen sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Fondsimmobilie zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (Abweichung von Teilziffer 7.1 i. V. m. Teilziffer 7.8 des BMF, Schreiben v. 31.8.1990, BStBl 1990 I S. 366; sog. 4. Bauherren-Erlass)."

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge