Wunsch- und Wahlrecht ist das Recht des Personensorgeberechtigten zwischen Einrichtungen und Diensten der verschiedenen Träger der Jugendhilfe zu wählen. Wünsche zur Gestaltung der Hilfe dürfen geäußert werden.
Sozialversicherung: Das Wunsch- und Wahlrecht ist in § 5 SGB VIII allgemein, speziell für die Hilfe zur Erziehung und für die Eingliederungshilfe in § 36 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 SGB VIII geregelt, ebenso für die Hilfe für junge Volljährige über § 41 Abs. 2 SGB VIII. Mit dem KJSG vom 9.6.2021 wurde in § 37c Abs. 3 Satz 2 SGB VIII das Wunsch- und Wahlrecht bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie speziell für die Auswahl der Einrichtung oder der Pflegeperson geregelt. Zusätzlich enthält § 33 Satz 2 SGB I das Wunschrecht für alle Sozialleistungsbereiche.
Das Wunsch- und Wahlrecht besteht ausschließlich für den Leistungsberechtigten, nicht für den Leistungserbringer (Niedersächs. OVG, Beschluss v. 2.9.2010, 4 LA 176/09). Der Leistungsberechtigte kann sich einen Leistungserbringer auswählen.
Das Wunsch-und Wahlrecht bezieht sich nur auf den Leistungserbringer, nicht aber auf die Hilfeart. Ein Kind kann daher nicht nach § 24 Abs. 2 SGB VIII zwischen Tageseinrichtung und Tagespflege wählen (ebenso Niedersächs. OVG, Beschluss v. 19.12.2018, 10 ME 395/18; anders aber wohl OVG NRW, Beschluss v. 29.1.2020, 12B 655/19).
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