Leitsatz

Der Antragsteller hatte beim Familiengericht die Zuweisung der Wohnung an sich beantragt. Er hatte die Ehewohnung - unter streitigen Bedingungen - bereits ca. sechs Monate vor Antragstellung verlassen.

Das erstinstanzliche Gericht hat seinen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung zurückgewiesen.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit der Beschwerde.

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die späte Antragstellung für zweifelhaft. Schließlich sei der Antragsteller auch nicht wohnungslos. Er habe zudem nicht dargelegt, dass er dringend darauf angewiesen sei, dass ihm die ehemalige Ehewohnung ganz oder teilweise zugewiesen werde.

Jedenfalls sei nicht ersichtlich, dass der jetzige Zustand für den Antragsteller eine unbillige Härte darstelle. Zu Recht habe bereits das erstinstanzliche Gericht dargelegt, dass es zweifelhaft erscheine, ob die von dem Antragsteller vorgebrachten Gründen im Rahmen des Wohnungszuweisungsverfahrens nach § 1361 BGB überhaupt beachtenswert seien.

Aus den Ausführungen des Antragstellers ergebe sich nicht, dass die Wohnungszuweisung an ihn notwendig sei, um eine unbillige Härte ihm gegenüber zu vermeiden.

Gegen eine unbillige Härte gegenüber dem Antragsteller spreche, dass er die Ehewohnung verlassen habe.

Bis zum Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung habe er zudem ein halbes Jahr verstreichen lassen. Allein diese Zeitumstände seien - neben der Frage des vorläufigen Regelungsbedürfnisses - ein gravierendes Indiz dafür, dass der bis zur Antragstellung bestehende Zustand für den Antragsteller zunächst selbst nicht als "Härte" empfunden worden sei.

Schließlich sei der Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig im Sinne der Glaubhaftmachung für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Hierzu gehöre eben auch die Darlegung konkreter Umstände, die es als unbillige Härte erscheinen ließen, wenn dem Antragsteller die Ehewohnung nicht oder nur teilweise zugewiesen würde.

Die von ihm dargelegten Gründe rechtfertigten eine Wohnungszuweisung an ihn nicht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 30.08.2010, 4 WF 160/10 EAWO

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