Kurzbeschreibung

Muster eines Antrags auf Wohnungszuweisung bei gemeinschaftlichem Mietvertrag. Die Beteiligten sind gemeinsam Mieter der Ehewohnung, in der die Antragstellerin mit den aus der Ehe hervorgeganen minderjährigen Kindern seit der Trennung lebt. Die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin zur alleinigen Nutzung ist vorliegend gemäß § 1568a BGB geboten.

Antrag in der Ehewohnungssache bei gemeinschaftlichem Mietvertrag als Folgesache

An das

Amtsgericht ...

– Familiengericht –

...

Folgesachenantrag in der Ehewohnungssache gem. § 1568a BGB

In der Familiensache

der ... – Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

... – Antragsgegner –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

wegen Ehescheidung

Beteiligte(r): ... (Vermieter)

zum Geschäftszeichen

nehmen wir auf die mit Einreichung des Scheidungsantrags vorgelegte besondere Verfahrensvollmacht Bezug.

Die Antragstellerin begehrt die Zuweisung der Ehewohnung ab Rechtskraft der Ehescheidung und Umgestaltung des Mietverhältnisses.

Es wird beantragt:

  1. Die im Hause ... Straße Nr. ... in ..., ... belegene Ehewohnung, bestehend aus ... Zimmern, Küche, Bad, WC, Flur, wird der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
  2. Der Antragsgegner hat die Ehewohnung bis ... unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen an die Antragstellerin herauszugeben.
  3. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin das Mietverhältnis über die Ehewohnung gemäß Ziff. 1 mit dem beteiligten Vermieter alleine fortsetzt.

Begründung:

Die Beteiligten sind auf Grund schriftlichen Mietvertrages vom ... gemeinsam Mieter der im Antrag zu 1. bezeichneten Ehewohnung, in der die Antragstellerin mit den aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kindern A, geboren am ... und B, geboren am ... seit der Trennung lebt. Der Antragsgegner ist anlässlich eines Ehestreits aus der Ehewohnung ausgezogen. In der nachfolgenden außergerichtlichen Korrespondenz hat er verlangt, dass die Antragstellerin sich eine andere Wohnung suchen solle, damit er wieder in die Ehewohnung zurückkehren könne, weil diese sich in unmittelbarer Nähe zu seinem Arbeitsplatz befinde.

Die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin zur alleinigen Nutzung ist gemäß § 1568a BGB geboten.

Die gewünschte Entscheidung zu Gunsten der Antragstellerin entspricht den Interessen der gemeinsamen Kinder der Beteiligten, die seit ihrer Geburt in dieser Wohnung leben und in der räumlichen Umgebung fest verwurzelt sind. Der Kindergarten, den beide Kinder zurzeit noch besuchen, und die Schule befinden sich in unmittelbarer Nähe. Die Kinder haben hier auch ihren Freundeskreis.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin über kein eigenes Einkommen und auch über kein nennenswertes Vermögen verfügt oder zu erwarten hat. Der Antragsgegner hingegen verfügt trotz seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Antragstellerin und den Kindern immer noch in ausreichendem Maße über finanzielle Mittel. Er ist ohne Weiteres in der Lage, eine ihm angemessene Wohnung anzumieten. Dies ist ihm auch zuzumuten. Es trifft zwar zu, dass die Ehewohnung in unmittelbarer Nähe zu einem Arbeitsplatz liegt. Jedoch ist die Nähe zum Arbeitsplatz nicht der Hauptgrund für den Antragsgegner, die gemeinsame Ehewohnung allein nutzen zu wollen, zumal es zwischen der jetzigen Wohnung des Antragsgegners und seinem Arbeitsplatz eine gute Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln gibt.. Vielmehr hat der Antragsgegner zu erkennen gegeben, dass ihm der besonders günstige Mietzins der Ehewohnung entgegenkommen würde.

Darüber hinaus gab(en) der/die Vermieter zu verstehen, dass er/sie durchaus bereit sei(en), mit der Antragstellerin das Mietverhältnis fortzusetzen, während er/sie den Antragsgegner nicht mehr als Mieter wünsche/wünschten. Der/Die Vermieter hat/haben zu Recht darauf hingewiesen, dass es in den letzten Monaten vor dem Auszug des Antragsgegners immer wieder zu durch den vom Antragsgegner ausgelösten Ruhestörungen gekommen sei, die das Zusammenleben mit den übrigen Mietparteien beeinträchtigt hätten.

Die alleinige Fortsetzung des Mietverhältnisses durch die Antragstellerin ergibt sich mit Rechtskraft eines stattgebenden Beschlusses aus § 1568a Abs. 3 Nr. 2 BGB. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte diese Rechtsfolge ausdrücklich im Beschluss festgestellt werden.

Beglaubigte und einfache Abschriften anbei.

...

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge