1Die KSA-Bemessungsgrundlage für eine KSA-Position ist
1. |
bei einer bilanziellen Adressenausfallrisikoposition
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2. |
bei einer außerbilanziellen Adressenausfallrisikoposition der Buchwert der Ansprüche und Eventualansprüche, die diese KSA-Position bilden, |
3. |
bei einer derivativen Adressenausfallrisikoposition ihre Bemessungsgrundlage nach den §§ 37 bis 43, |
4. |
bei einer Vorleistungsrisikoposition nach § 11 Absatz 1 solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, der Betrag des übertragenen Werts zuzüglich etwaiger Wiederbeschaffungskosten, bei anderen Vorleistungsrisikopositionen nach § 11 Absatz 1 der Wert des Anspruchs des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung aus dem Geschäft, durch das die Vorleistungsrisikoposition gebildet wird, |
5. |
bei einer KSA-Position, die durch ein mit einem Unternehmen in dessen Eigenschaft als zentrale Gegenpartei nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschlossenes Geschäft oder eine hierfür gestellte Sicherheit gebildet wird, Null. |
2Bei einer KSA-Position, die durch eine Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio einer Credit Linked Note gebildet wird, darf die Bemessungsgrundlage um 8 Prozent des risikogewichteten Positionswerts für die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf den Emittenten der Credit Linked Note reduziert werden.
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